News/Reminder – März 2025

Kleinunternehmer ab 2025: Neue Umsatzgrenze

Die Grenzwerte für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung werden angepasst: Der Umsatz im Vorjahr (»unterer Grenzwert«) darf nun höchstens 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) betragen. Maßgebend ist hierbei nach wie vor die Summe der im Vorjahr vereinnahmten Umsätze.

Neu ist, dass zum Vergleich mit dem Höchstbetrag ab 2025 die Nettoumsätze herangezogen werden statt wie bisher die Bruttobeträge.

Um zu prüfen, ob sie im Jahr 2025 Kleinunternehmer sind oder nicht, müssen Selbstständige aus ihrem tatsächlichen Umsatz des Jahres 2024 die Umsatzsteuer herausrechnen und mit der neuen Grenze von 25.000 Euro vergleichen.

Quelle: Steuertipps.de

News/Reminder – Februar 2025

Obergrenze wird ab 2025 viel wichtiger – und kann Fallsrick werden

Bisher durfte der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Hierbei kam es entscheidend auf die Prognose des Umsatzes zu Jahresbeginn an. Wurde dieser »obere Grenzwert« aber aufgrund unvorhersehbarer Einnahmen überschritten, war dies für den Kleinunternehmer-Status unschädlich.

Das ändert sich ab 2025: Ab dann gilt aufgrund der EU-Vorgaben, dass ein Überschreiten des oberen Grenzwerts dazu führt, dass unmittelbar während des Jahres zur Regelbesteuerung übergegangen werden muss. Für die bis zum Übergang erzielten Umsätze bleibt es jedoch bei der Steuerbefreiung.

Ab 2025 kommt es nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern auf das tatsächliche Überschreiten des oberen Grenzwertes an. Der Wechsel von der Kleinunternehmer-Regelung zur Regelbesteuerung tritt dann unterjährig ein, wenn und sobald der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt.

Dabei gilt: Schon der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Dieser Umsatz sollte dann auch gleich mit der entsprechenden Umsatzsteuer abgerechnet werden. Ab jetzt müssen betroffene Unternehmer auch vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.

Quelle: Steuertipps.de

News/Reminder – Januar 2025

Die neue elektronische Rechnung wird ab 2025 Pflicht in Deutschland

ZUGFeRD

ZUGFeRD (Akronym für: Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) ist eine Spezifikation für das gleichnamige Format elektronischer Rechnungen. Das Format wurde vom Forum elektronische Rechnung Deutschland in Zusammenarbeit mit Verbänden, Ministerien und Unternehmen entwickelt. Die ZUGFeRD 2.X entspricht der EN16931 und ist besonders geeignet im Rechnungsaustausch vom Kleinstunternehmen bis zu Groß-Unternehmen zur Erfüllung der E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025!

Eine ZUGFeRD-Rechnung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: Aus einer visuellen Darstellung der Rechnung für den Menschen und aus maschinenlesbaren strukturierten Daten. Die visuelle Darstellung der Rechnung erfolgt in Form von PDF/A-3. Die maschinenlesbaren strukturierten Daten im XML-Format werden dem PDF/A-3 als Anhang beigefügt. Somit dient das PDF als Container sowohl für die visuelle Darstellung als auch für die strukturierten Daten im XML-Format.

Ihre Vorteile

  • Enorme Kostenersparnisse – kein Porto, geringere Bearbeitungskosten usw.
  • Vermeidung von Kommunikationsverlusten – Daten können direkt in die Systeme „eingespeist“ und verarbeitet werden.
  • Effizienzgewinn durch Automatisierungsvorteil – keine manuelle Erfassung
  • Kürzere Bearbeitungszeiten – kein Papierausdruck, keine Kuvertierung usw.
  • Ökologischer Vorteil – 2000 Papierrechnungen pro Arbeitstage sind am Ende des Monat ein ganzer Baum

XRechnung

Die XRechnung, gemäß EN 16931, ist eine elektronische Rechnung und gemäß E-Rechnungsgesetz (Vorgaben der Richtlinie 2014/55EU) verpflichtend für den Empfang und die Verarbeitung durch öffentliche Auftraggeber. Sie kann auch für den Rechnungsaustausch zwischen Unternehmen verwendet werden und dient damit ebenfalls der Erfüllung der E-Rechnungspflicht ab 01.01.2025!

Öffentliche Auftraggeber des Bundes sind im Rahmen des E-Rechnungs-Gesetzes verpflichtet, die XRechnungen über digitale Kanäle oder Rechnungseingangsplattformen zu empfangen. Öffentliche Auftraggeber der Länder & Kommunen empfangen zum Teil schon XRechnungen oder bereiten den Empfang und die Verarbeitung vor. Auch nicht öffentlichen Auftraggebern kann eine XRechnung bereitgestellt werden.

Die XRechnung ist ein strukturierter, einheitlicher XML-Datensatz, deren Inhalte spezifiziert sind und somit elektronisch weiterverarbeitet werden können.

Die Angabe einer Leitweg-ID ist bei der Übermittlung von XRechnungen für öffentliche Auftraggeber des Bundes verpflichtend, zumal sie ein eindeutiges Kriterium für die Adressierung und Weiterleitung der E-Rechnung an die Verwaltung darstellt. Die Leitweg-ID ist eine Form der elektronischen Adresse einer Verwaltungsbehörde.

Nach oben scrollen